Änderung § 4 UkraineAufenthÜV vom 02.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2025 geltenden Fassung
§ 4 UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 293
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft.

(heute geltende Fassung) 
 



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