Die
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom
7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben; für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie
-
- a)
- am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- b)
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- c)
- sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben."
- 2.
- § 2 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben."
- 3.
- In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „4. März 2026" durch die Angabe „4. März 2027" ersetzt.