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Synopse aller Änderungen der UkraineAufenthÜV am 01.09.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2022 durch Artikel 1 der 2. UkraineAufenthÜVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UkraineAufenthÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2022 geltenden Fassung
UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung regelt anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen die Einholung des für die Zeit nach Außerkrafttreten dieser Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen die Einholung des für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) 1 Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2 Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.

(3) Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(4)
Die Befreiungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden rückwirkend zum 24. Februar 2022 Anwendung.

(5)
1 Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in den Abätzen 1 bis 3 genannten Ausländer rechtmäßig. 2 Die übrigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt.



(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) 1 Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2 Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.

(3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.

(4)
1 Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländer rechtmäßig. 2 Die übrigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt.

§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet


vorherige Änderung

1 Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. 2 Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.



1 Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. 2 Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.