Nach
§ 126 Absatz 3 Satz 2 und
§ 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet die Verwaltung des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an:
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Heilfürsorgeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Heilfürsorgeangelegenheiten wird dem Bundespolizeipräsidium übertragen.
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den
§§ 1 und
2 im Einzelfall abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.