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§ 1 - EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung (EU-FahrgRBusBGebV)

Artikel 1 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485 (Nr. 11)
Geltung ab 26.03.2022; FNA: 202-5-6 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Gebührenerhebung



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.

(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.



 

Zitierungen von § 1 EU-FahrgRBusBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EU-FahrgRBusBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-FahrgRBusBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EU-FahrgRBusBGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis