§ 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom
7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2022 (BAnz AT 23.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „§§ 21 und 22" durch die Wörter „§§ 21 bis 22 und 25" ersetzt und wird die Angabe „417" durch die Angabe „415" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 1a wird die Angabe „19. März" durch die Angabe „18. April" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 2a wird die Angabe „19. März" durch die Angabe „18. April" ersetzt.
- 4.
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „19. April" durch die Angabe „18. August" ersetzt.
- 5.
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3d eingefügt:
- 6.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
abweichendes Inkrafttreten am 30.03.2022
- 7.
- In Absatz 6 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
In
§ 1 der Hygienepauschaleverordnung vom
23. Dezember 2021 (BAnz AT 28.12.2021 V2) wird die Angabe „31. März" durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni" ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 20. März 2022 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. März 2022.