Die
BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom
28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom
26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" werden durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- b)
- Nach der Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),".
- 3.
- Dem Abschnitt 1 der Anlage werden folgende Nummern 21 und 22 angefügt:
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777