Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (6. MVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Mitteilungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 MV § 13, § 14, § 15 (neu)

Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des 4. Teils wird wie folgt gefasst:

„4.
Teil Besondere Vorschriften".

2.
§ 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „über im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen" durch die Wörter „nach Absatz 1" und wird die Angabe „2021" durch die Wörter „des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „um längstens zehn Monate" durch die Wörter „für im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen um längstens vierzehn Monate und für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate" ersetzt.

3.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „über die im Kalenderjahr 2021 ausgezahlten Leistungen" durch die Wörter „nach Absatz 1" und die Angabe „2022" durch die Wörter „des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „um längstens zehn Monate" durch die Wörter „für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens vierzehn Monate und für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate" ersetzt.

4.
Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:

§ 15 Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021

(1) Behörden und andere öffentliche Stellen haben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 als Aufbauhilfen des Bundes und der Länder aus den Mitteln des Fonds „Aufbauhilfe 2021" bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen; mitzuteilen sind Leistungen an

1.
Privathaushalte,

2.
gewerbliche Unternehmen, Selbständige und Angehörige der freien Berufe,

3.
Wohnungsunternehmen und Vermieter von Wohnraum,

4.
Vermieter und Verpächter von ganz oder teilweise für eine gewerbliche, selbständige oder freiberufliche Tätigkeit genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen,

5.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und ähnliche Betriebe, Betriebe der Fischerei und Aquakultur.

(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

1.
die Art und die Höhe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zahlung,

2.
soweit vorhanden, das Objekt, für das die Zahlung bewilligt wurde,

3.
das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,

4.
das Datum der Zahlung und

5.
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlung geleistet wurde.

Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungspflichtigen Stelle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.

(3) Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind Mitteilungen nach Absatz 1 nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen bis zum 31. Dezember 2022 sowie für in den Folgejahren ausgezahlte Leistungen bis zum 30. April des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens zehn Monate und für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen oder andere Mitteilungspflichten nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1 Absatz 2 bleibt unberührt. Das Bundesministerium der Finanzen oder die obersten Finanzbehörden der Länder können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 zulassen."

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Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. MVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. MVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 6. MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 3 6. MVÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 ...


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