| § 21 SchwarmfdPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.09.2026 geltenden Fassung | § 21 SchwarmfdPV n.F. (neue Fassung) in der am 11.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256 |
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(Text alte Fassung) § 21 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 21 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554 |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. | 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Schwarmfinanzierungsdienstleister sind erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr betreffen. 2 Auf Prüfungen, die ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr betreffen, findet die Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung in der Fassung vom 17. Mai 2022 (BGBl. I S. 852) weiterhin Anwendung. |