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Synopse aller Änderungen der SchwarmfdPV am 11.09.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. September 2026 durch Artikel 2 der WpIPrüfbVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchwarmfdPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchwarmfdPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.09.2026 geltenden Fassung
SchwarmfdPV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
Abschnitt 2 Prüfung
    § 3 Prüfungszeitraum, Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung
    § 4 Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum
    § 5 Prüfungsbeginn
    § 6 Allgemeine Anforderungen an die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten
    § 7 Auslagerung
    § 8 Prüfungen nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
    § 9 Aufzeichnungen und Unterlagen
Abschnitt 3 Prüfungsbericht und Fragebogen
    § 10 Umfang der Berichterstattung
    § 11 Darstellung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 11a Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Schwarmfinanzierungsdienstleisters bei der Prüfung
    § 12 Bestimmungen über den Prüfungsinhalt; festgesetzte Prüfungsschwerpunkte
    § 13 Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte
    § 14 Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel
    § 15 Schlussbemerkung
    § 16 Prüfer; Unterschrift
    § 17 Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse
    § 18 Übersendung des Prüfungsberichts und des Fragebogens
    § 19 Berichtsentwurf
    § 20 Erläuterung des Prüfungsberichts
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 21 Inkrafttreten


    § 21 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554
    Schlussformel
    Anlage (zu § 17 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1

§ 2 Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse


(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7, Artikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16, Artikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26, Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder



1. Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7, Artikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16, Artikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26, Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission,

1a. Pflichten gemäß den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakten,
oder

2. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) 1 Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Fehler nach Absatz 1 aufgetreten ist. 2 Hiervon abweichend liegt in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Pflichten oder Handlungen ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle einer hierzu vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen. 3 Sofern in Bezug auf die in Satz 2 genannten Pflichten eine Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die zu einem solchen Stichprobenergebnis gleichwertig sind.

(3) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11a (neu)




§ 11a Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Schwarmfinanzierungsdienstleisters bei der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Sofern im Einzelfall eine Prüfung der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakten, nicht auch gemäß § 78 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder gemäß § 29 des Kreditwesengesetzes zu erfolgen hat, hat der Prüfer im Prüfungsbericht zusammenfassend über die Organisation der Informations- und Kommunikationstechnologie des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und diejenigen Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie, die wesentliche Geschäftsprozesse des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unterstützen oder aufsichtsrechtlich relevante Daten verarbeiten, zu berichten. 2 Wesentliche Änderungen an diesen Systemen sowie die entsprechenden Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen. 3 Der Prüfer hat darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Verfügbarkeit dieser Systeme angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 4 Werden externe Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese Ressourcen.

(2) 1 Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit Rechtsakten, die gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassen wurden, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2254 angemessen und wirksam einhält. 2 Dabei ist insbesondere einzugehen auf

1. das auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Risikomanagement gemäß den Artikeln 5 bis 14 und 16 der Verordnung (EU) 2022/2554,

2. die Dokumentation des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

3. die auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Geschäftsfortführungsleitlinie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

4. die Behandlung und Klassifizierung von auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Vorfällen sowie die Meldung darüber gemäß den Artikeln 17 bis 19 und 23 der Verordnung (EU) 2022/2554,

5. das Testen der digitalen operationalen Resilienz gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554,

6. das Management des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Drittparteienrisikos gemäß den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und

7. die Einhaltung der Mitteilungspflicht in Bezug auf Vereinbarungen über den Austausch von Informationen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Inkrafttreten




§ 21 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.



1 Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Schwarmfinanzierungsdienstleister sind erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr betreffen. 2 Auf Prüfungen, die ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr betreffen, findet die Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung in der Fassung vom 17. Mai 2022 (BGBl. I S. 852) weiterhin Anwendung.

Anlage (zu § 17 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1


Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte 'Feststellung' zu verwenden:

-: Die Vorschrift ist nicht einschlägig.

0: Die rechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.

1: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums beseitigt wurde.

2: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann.

3: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht beseitigt wurde.

4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollständige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben aufgetreten ist.

Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen.

Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1 SchwarmfdPV

Schwarmfinanzierungsdienstleister:

Berichtszeitraum:

Prüfungszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsfeststellungen:


Nr. | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Feststellung | Fundstelle
(Prüfungsbericht)

Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503

1 | Artikel 3
Abs. 1 | Niederlassung in Union | |

2 | Artikel 3
Abs. 2 | Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen der
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im bestmöglichen
Kundeninteresse | |

3 | Artikel 3
Abs. 3 | Verbot von Vorteilen für die Weiterleitung von Kundenauf-
trägen zu bestimmten Schwarmfinanzierungsangeboten | |

4 | Artikel 3
Abs. 4 und 5 | Vorschläge für bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte | |

5 | Artikel 3
Abs. 6 | Einsatz von Zweckgesellschaften | |

6 | Artikel 4 | Geschäftsleitung | |

7 | Artikel 5 | Sorgfältige Prüfung | |

8 | Artikel 6 | Kreditportfolioverwaltung | |

9 | Artikel 7 | Beschwerdebearbeitung | |

10 | Artikel 8 | Interessenkonflikte | |

11 | Artikel 9 | Auslagerung | |

12 | Artikel 10 | Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kun-
denvermögens und von Zahlungsdiensten | |

13 | Artikel 11 | Aufsichtliche Kapitalanforderungen | |

14 | Artikel 15
Abs. 3 | Anzeige wesentlicher Änderungen | |

15 | Artikel 16
Abs. 1 und 3 | Berichterstattung | |

16 | Artikel 18
Abs. 1 und 4 | Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung | |

17 | Artikel 19 | Kundeninformationen | |

18 | Artikel 20 | Ausfallquoten | |

19 | Artikel 21 | Geeignetheit | |

20 | Artikel 22
Abs. 2 bis 7 | Vorvertragliche Bedenkzeit | |

21 | Artikel 23
Abs. 1 bis 4,
6 bis 9 und
11 bis 16 | Anlagebasisinformationsblatt | |

22 | Artikel 24
Abs. 1 bis 4
und 6 bis 8 | Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform | |

23 | Artikel 25 | Forum | |

24 | Artikel 26 | Aufzeichnungen | |

25 | Artikel 27
Abs. 1 bis 3 | Marketingmitteilungen | |

26 | Anhang I | Inhalte Anlagebasisinformationsblatt | |

27 | Anhang II | Kundeneinstufung | |

Grenzüberschreitende Dienstleistung

28 | Wurden im Berichtszeitraum grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungs-
dienstleistungen erbracht? | ja/
nein: |

Sonstiges

29 | § 32f Abs. 5
WpHG | Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkte | ja/
nein: |

| Erläuterungen zu Nummer 29:

30 | Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der
erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen von Bedeutung und
nicht durch die Nummern 1 bis 29 abgedeckt sind | ja/
nein: |

| Erläuterungen zu Nummer 30:

31 | Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der ESMA
vorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung:

vorherige Änderung

 


32 | Artikel 5 bis 14,
16 bis 19,
23 bis 25,
28 bis 30 und 45
Absatz 3 der
Verordnung (EU)
2022/2554 | | |

| Erläuterungen zu Nummer 32: