Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (4. StBVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877 (Nr. 19); Geltung ab 18.06.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:

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Artikel 1 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 18. Juni 2022 StBVV § 24

§ 24 Absatz 1 Nummer 11 der Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird durch folgende Nummern 11 und 11a ersetzt:

 
„11.
der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro;

11a.
der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 Euro;".

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2022.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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