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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle (PatVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878 (Nr. 19); Geltung ab 01.07.2022

Artikel 1 Änderung der Patentverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2022 PatV § 11, § 11a (neu), § 11b (neu), § 15, Anlage 1

Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Inhaltsverzeichnis" durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 11 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle

§ 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle

§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle".

c)
Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (weggefallen)".

2.
§ 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt:

§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle

(1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, die nach Satz 2 in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müssen, so muss die Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes neben dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) als separaten Teil ein Sequenzprotokoll enthalten. In ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden muss jede Sequenz, die an einer beliebigen Stelle in der Anmeldung durch Aufzählung der Reste offenbart wird und dargestellt werden kann

1.
als unverzweigte Sequenz oder lineare Region einer verzweigten Sequenz aus zehn oder mehr spezifisch definierten Nukleotiden, wobei benachbarte Nukleotide verbunden sind durch

a)
eine 3’-5’- (oder 5’-3’-)Phosphodiesterbindung oder

b)
eine beliebige chemische Bindung, die zu einer Anordnung benachbarter Nukleinbasen führt, mit der die Anordnung der Nukleinbasen in natürlich vorkommenden Nukleinsäuren nachgeahmt wird, oder

2.
als unverzweigte Sequenz oder lineare Region einer verzweigten Sequenz, die vier oder mehr spezifisch definierte Aminosäuren enthält, die ein einziges Peptid-Rückgrat bilden, das heißt, benachbarte Aminosäuren werden durch Peptidbindungen zusammengehalten.

(2) Das Sequenzprotokoll muss dem Standard für die Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokollen in XML in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen, den das Deutsche Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt macht. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht neue Fassungen des Standards im Bundesanzeiger gemeinsam mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und etwaigen Übergangsregelungen bekannt.

(3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard zu verstehen.

(4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) und den Zeichnungen soll auf die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen unter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen Sequenzkennzahlen verwiesen werden.

§ 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle

(1) Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenzprotokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen Datei im XML-Format als elektronisches Dokument beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Für die Einreichung als elektronisches Dokument ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Die Bezeichnung der Erfindung im Sequenzprotokoll ist in deutscher Sprache anzugeben. Sie kann zusätzlich auch in weiteren Sprachen angegeben werden.

(3) Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll als sprachabhängiger Freitext vorgesehen sind, ist dieser sprachabhängige Freitext in deutscher Sprache abzufassen. Er kann zusätzlich auch in englischer Sprache abgefasst werden.

(4) Eine deutsche Übersetzung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen, das die Bezeichnung der Erfindung und den sprachabhängigen Freitext in deutscher Sprache enthält und das Sequenzprotokoll im Übrigen vorbehaltlich des Satzes 3 unverändert wiedergibt. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Angaben im allgemeinen Informationsteil des Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert werden.

§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle

(1) Eine Änderung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen. Die Änderungen sind in einem separaten Begleitschreiben im Einzelnen zu erläutern. Der Anmelder hat eine Erklärung beizufügen, dass das geänderte Sequenzprotokoll keinen Gegenstand umfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Er hat in der Erklärung im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in dem geänderten Sequenzprotokoll beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart sind. In dem geänderten Sequenzprotokoll ist die in dem ursprünglich eingereichten Sequenzprotokoll verwendete Nummerierung der Sequenzen beizubehalten. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Sequenzen in der Reihenfolge zu nummerieren, in der sie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart wurden.

(2) Wird ein Sequenzprotokoll erstmalig nach dem Anmeldetag eingereicht, so stellt dies eine Änderung der Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes dar. Für diese Änderung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend. § 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt unberührt."

3.
In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und § 11 Abs. 2 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.

4.
Anlage 1 wird aufgehoben.