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§ 11 - Patentverordnung (PatV)

V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle



(1) 1Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, die nach Satz 2 in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müssen, so muss die Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes neben dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) als separaten Teil ein Sequenzprotokoll enthalten. 2In ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden muss jede Sequenz, die an einer beliebigen Stelle in der Anmeldung durch Aufzählung der Reste offenbart wird und dargestellt werden kann

1.
als unverzweigte Sequenz oder lineare Region einer verzweigten Sequenz aus zehn oder mehr spezifisch definierten Nukleotiden, wobei benachbarte Nukleotide verbunden sind durch

a)
eine 3’-5’- (oder 5’-3’-)Phosphodiesterbindung oder

b)
eine beliebige chemische Bindung, die zu einer Anordnung benachbarter Nukleinbasen führt, mit der die Anordnung der Nukleinbasen in natürlich vorkommenden Nukleinsäuren nachgeahmt wird, oder

2.
als unverzweigte Sequenz oder lineare Region einer verzweigten Sequenz, die vier oder mehr spezifisch definierte Aminosäuren enthält, die ein einziges Peptid-Rückgrat bilden, das heißt, benachbarte Aminosäuren werden durch Peptidbindungen zusammengehalten.

(2) 1Das Sequenzprotokoll muss dem Standard für die Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokollen in XML in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen, den das Deutsche Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt macht. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt macht neue Fassungen des Standards im Bundesanzeiger gemeinsam mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und etwaigen Übergangsregelungen bekannt.

(3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard zu verstehen.

(4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) und den Zeichnungen soll auf die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen unter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen Sequenzkennzahlen verwiesen werden.





 

Frühere Fassungen von § 11 PatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
vom 14.06.2022 BGBl. I S. 878
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
aktuell vorher 31.05.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
vom 26.05.2011 BGBl. I S. 996
aktuellvor 31.05.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 PatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PatV Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle (vom 01.07.2022)
... ihres Inkrafttretens und etwaigen Übergangsregelungen bekannt. (3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 ...
§ 11a PatV Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle (vom 01.07.2022)
... Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenzprotokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen Datei im XML-Format als elektronisches Dokument beim ... auch in weiteren Sprachen angegeben werden. (3) Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll als sprachabhängiger Freitext vorgesehen ... Informationsteil des Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 6 GebrMV Beschreibung (vom 01.07.2022)
... in der Gebrauchsmusteranmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die §§ 11 bis 11b der Patentverordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Artikel 3 3. MarkenVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen." 4. § 11 Absatz 5 wird ...

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert" gestrichen. 6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt. b) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 11 Darstellung von Nukleotid- ... b) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle § 11a ... Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (weggefallen)". 2. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt: „§ 11 Darstellung ... „Anlage 1 (weggefallen)". 2. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt: „§ 11 Darstellung von Nukleotid- und ... 2. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt: „ § 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle (1) Sind in ... ihres Inkrafttretens und etwaigen Übergangsregelungen bekannt. (3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 ... (1) Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenzprotokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen Datei im XML-Format als elektronisches Dokument beim ... zusätzlich auch in weiteren Sprachen angegeben werden. (3) Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll als sprachabhängiger Freitext vorgesehen ... Informationsteil des Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert werden. § 11b ... unberührt." 3. In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und § 11 Abs. 2 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. 4. Anlage 1 wird ...
Artikel 2 PatVuaÄndV Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
... in der Gebrauchsmusteranmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die §§ 11 bis 11b der Patentverordnung ...