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§ 46 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.
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Zitierungen von § 46 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 StBVV Zeitgebühr (vom 01.07.2020)
... (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46 ). Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/a21858.htm Schlagworte: StBGebV, Steuerberatergebührenverordnung