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Änderung § 40 StBVV vom 01.07.2025

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§ 40 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 40 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden


(Text neue Fassung)

§ 40 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


vorherige Änderung

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.



1 Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes finden auf die Vergütung von Steuerberatern für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren, in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Strafverfahren, in berufsgerichtlichen Verfahren, in Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sinngemäße Anwendung. 2 Dies gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters.

(heute geltende Fassung)