Synopse aller Änderungen der StBVV am 01.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 8 der 5. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
    § 3 Auslagen
    § 4 Vereinbarung der Vergütung
    § 5 Mehrere Steuerberater
    § 6 Mehrere Auftraggeber
    § 7 Fälligkeit
    § 8 Vorschuß
    § 9 Berechnung
Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung
    § 10 Wertgebühren
    § 11 Rahmengebühren
    § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren
    § 13 Zeitgebühr
    § 14 Pauschalvergütung
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
    § 15 Umsatzsteuer
    § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
    § 17 Dokumentenpauschale
    § 18 Geschäftsreisen
    § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
    § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
    § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
    § 22 Gutachten
    § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
    § 24 Steuererklärungen
    § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
    § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
    § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
    § 28 Prüfung von Steuerbescheiden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 29 Teilnahme an Prüfungen
(Text neue Fassung)

    § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
    § 30 Selbstanzeige
    § 31 Besprechungen
Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
    § 32 Einrichtung einer Buchführung
    § 33 Buchführung
    § 34 Lohnbuchführung
    § 35 Abschlußarbeiten
    § 36 Steuerliches Revisionswesen
    § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
    § 38 Erteilung von Bescheinigungen
    § 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Sechster Abschnitt Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
    § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
    § 41 (aufgehoben)
    § 42 (aufgehoben)
    § 43 (aufgehoben)
    § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Siebenter Abschnitt Gerichtliche und andere Verfahren
    § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
    § 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 47 Anwendung
    § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
    § 48 (aufgehoben)
    § 49 Inkrafttreten
    Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
    Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)
    Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)
    Anlage 4 Tabelle D
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)


    Anlage 5 (aufgehoben)

§ 9 Berechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2 Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.



(1) 1 Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2 Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. 3 Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. 4 Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) 1 In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. 2 Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. 3 Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.



§ 10 Wertgebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. 2 Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. 3 Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.



(1) 1 Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. 2 Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. 3 Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Zeitgebühr


1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde.



2 Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Geschäftsreisen


(1) 1 Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. 2 Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.

(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,



1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,

2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro und von mehr als 8 Stunden 60 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2 Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.



(3) 1 Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 Euro und von mehr als 8 Stunden 70 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2 Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung


(1) 1 Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. 3 Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird.



(2) 1 Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden. 2 Die Gebühren bestimmen sich nach Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

(heute geltende Fassung) 

§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500 Euro.



(1) 1 Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 30 *) Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17.500 Euro.

(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.

(4) 1 Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2 Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe a V. v. 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Teilnahme an Prüfungen




§ 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen


Der Steuerberater erhält

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;



1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;

2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).



(heute geltende Fassung) 

§ 34 Lohnbuchführung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 16 Euro je Arbeitnehmer.

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.



(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.



§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe


(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.

(2) 1 Die Gebühr beträgt für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10

2. die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20

3. die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20

4. die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10



1. laufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10

2. die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20

3. die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20

4. die laufende Überwachung der Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen jährlich 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2 Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(3) 1 Die Gebühr beträgt für

1. die Abschlußvorarbeiten 1/10 bis 5/10

2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10

3. die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20

4. die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20

5. die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10

6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß 1/10 bis 8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2 Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(4) Die Gebühr beträgt für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung 1/10 bis 6/10



1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen 1/10 bis 6/10

2. die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).

(5) 1 Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. 2 Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. 3 Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.

(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist

1. bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar das Einfache,

2. bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar das Vielfache, das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt,

3. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte,

4. bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte,

5. bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel

der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.

(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.



(heute geltende Fassung) 

§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). 2 Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. 3 Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.

(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.

(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(5) 1 Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, in den Fällen
des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). 2 Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. 3 Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit.

(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).




Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.



Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)



Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

300 | 26

600 | 47

900 | 68

1.200 | 89

1.500 | 110

2.000 | 140

2.500 | 169

3.000 | 198

3.500 | 228

4.000 | 257

4.500 | 287

5.000 | 316

6.000 | 355

7.000 | 394

8.000 | 433

9.000 | 471

10.000 | 510

13.000 | 552

16.000 | 594

19.000 | 636

22.000 | 678

25.000 | 720

30.000 | 796

35.000 | 872

40.000 | 947

45.000 | 1.023

50.000 | 1.098

65.000 | 1.179

80.000 | 1.260

95.000 | 1.341

110.000 | 1.422

125.000 | 1.503

140.000 | 1.583

155.000 | 1.664

170.000 | 1.745

185.000 | 1.826

200.000 | 1.907

230.000 | 2.031

260.000 | 2.155

290.000 | 2.279

320.000 | 2.408

350.000 | 2.464

380.000 | 2.519

410.000 | 2.573

440.000 | 2.624

470.000 | 2.674

500.000 | 2.724

550.000 | 2.796

600.000 | 2.867

vom Mehrbetrag
bis 5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 126

vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 95

vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 74



300 | 29

600 | 53

900 | 76

1.200 | 100

1.500 | 123

2.000 | 157

2.500 | 189

3.000 | 222

3.500 | 255

4.000 | 288

4.500 | 321

5.000 | 354

6.000 | 398

7.000 | 441

8.000 | 485

9.000 | 528

10.000 | 571

13.000 | 618

16.000 | 665

19.000 | 712

22.000 | 759

25.000 | 806

30.000 | 892

35.000 | 977

40.000 | 1.061

45.000 | 1.146

50.000 | 1.230

65.000 | 1.320

80.000 | 1.411

95.000 | 1.502

110.000 | 1.593

125.000 | 1.683

140.000 | 1.773

155.000 | 1.864

170.000 | 1.954

185.000 | 2.045

200.000 | 2.136

230.000 | 2.275

260.000 | 2.414

290.000 | 2.552

320.000 | 2.697

350.000 | 2.760

380.000 | 2.821

410.000 | 2.882

440.000 | 2.939

470.000 | 2.995

500.000 | 3.051

550.000 | 3.132

600.000 | 3.211

vom Mehrbetrag
bis 5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 141

vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 106

vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 83

(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)



Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

3.000 | 41

3.500 | 48

4.000 | 57

4.500 | 64

5.000 | 72

6.000 | 81

7.000 | 88

8.000 | 97

9.000 | 102

10.000 | 108

12.500 | 113

15.000 | 127

17.500 | 140

20.000 | 150

22.500 | 161

25.000 | 170

37.500 | 181

50.000 | 221

62.500 | 255

75.000 | 285

87.500 | 297

100.000 | 311

125.000 | 356

150.000 | 396

175.000 | 431

200.000 | 462

225.000 | 490

250.000 | 516

300.000 | 540

350.000 | 587

400.000 | 629

450.000 | 666

500.000 | 701

625.000 | 734

750.000 | 815

875.000 | 885

1.000.000 | 948

1.250.000 | 1.005

1.500.000 | 1.115

1.750.000 | 1.212

2.000.000 | 1.299

2.250.000 | 1.377

2.500.000 | 1.447

3.000.000 | 1.513

3.500.000 | 1.644

4.000.000 | 1.760

4.500.000 | 1.865

5.000.000 | 1.961

7.500.000 | 2.291

10.000.000 | 2.663

12.500.000 | 2.965

15.000.000 | 3.217

17.500.000 | 3.431

20.000.000 | 3.616

22.500.000 | 3.852

25.000.000 | 4.070

30.000.000 | 4.477

35.000.000 | 4.851

40.000.000 | 5.199

45.000.000 | 5.524

50.000.000 | 5.832

vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro | 230

vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro | 402

vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro | 573



3.000 | 46

3.500 | 54

4.000 | 64

4.500 | 72

5.000 | 81

6.000 | 91

7.000 | 99

8.000 | 109

9.000 | 114

10.000 | 120

12.500 | 126

15.000 | 142

17.500 | 157

20.000 | 168

22.500 | 180

25.000 | 190

37.500 | 203

50.000 | 248

62.500 | 286

75.000 | 319

87.500 | 333

100.000 | 348

125.000 | 399

150.000 | 444

175.000 | 483

200.000 | 517

225.000 | 549

250.000 | 578

300.000 | 605

350.000 | 657

400.000 | 704

450.000 | 746

500.000 | 785

625.000 | 822

750.000 | 913

875.000 | 991

1.000.000 | 1.062

1.250.000 | 1.126

1.500.000 | 1.249

1.750.000 | 1.357

2.000.000 | 1.455

2.250.000 | 1.542

2.500.000 | 1.621

3.000.000 | 1.695

3.500.000 | 1.841

4.000.000 | 1.971

4.500.000 | 2.089

5.000.000 | 2.196

7.500.000 | 2.566

10.000.000 | 2.983

12.500.000 | 3.321

15.000.000 | 3.603

17.500.000 | 3.843

20.000.000 | 4.050

22.500.000 | 4.314

25.000.000 | 4.558

30.000.000 | 5.014

35.000.000 | 5.433

40.000.000 | 5.823

45.000.000 | 6.187

50.000.000 | 6.532

vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro | 258

vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro | 450

vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro | 642

(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)



Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

15.000 | 61

17.500 | 67

20.000 | 74

22.500 | 79

25.000 | 85

30.000 | 91

35.000 | 98

40.000 | 103

45.000 | 109

50.000 | 116

62.500 | 122

75.000 | 133

87.500 | 146

100.000 | 158

125.000 | 176

150.000 | 194

200.000 | 231

250.000 | 267

300.000 | 303

350.000 | 340

400.000 | 371

450.000 | 400

500.000 | 431

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 30



15.000 | 68

17.500 | 75

20.000 | 83

22.500 | 88

25.000 | 95

30.000 | 102

35.000 | 110

40.000 | 115

45.000 | 122

50.000 | 130

62.500 | 137

75.000 | 149

87.500 | 164

100.000 | 177

125.000 | 197

150.000 | 217

200.000 | 259

250.000 | 299

300.000 | 339

350.000 | 381

400.000 | 416

450.000 | 448

500.000 | 483

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 34

(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 Tabelle D


vorherige Änderung nächste Änderung

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche)



Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)


Betriebsfläche bis ... Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

40 | 311

45 | 333

50 | 354

55 | 374

60 | 394

65 | 412

70 | 428

75 | 444

80 | 459

85 | 473

90 | 485

95 | 496

100 | 506

110 | 531

120 | 555

130 | 579

140 | 602

150 | 625

160 | 647

170 | 668

180 | 689

190 | 709

200 | 729

210 | 748

220 | 767

230 | 785

240 | 802

250 | 819

260 | 836

270 | 852

280 | 866

290 | 881

300 | 895

320 | 924

340 | 953

360 | 982

380 | 1.009

400 | 1.036

420 | 1.063

440 | 1.089

460 | 1.114

480 | 1.138

500 | 1.162

520 | 1.187

540 | 1.210

560 | 1.232

580 | 1.254

600 | 1.276

620 | 1.297

640 | 1.317

660 | 1.337

680 | 1.356

700 | 1.374

750 | 1.416

800 | 1.454

850 | 1.486

900 | 1.513

950 | 1.535

1.000 | 1.552

2.000 je ha | 1,42 mehr

3.000 je ha | 1,29 mehr

4.000 je ha | 1,16 mehr

5.000 je ha | 1,03 mehr

6.000 je ha | 0,90 mehr

7.000 je ha | 0,78 mehr

8.000 je ha | 0,64 mehr

9.000 je ha | 0,51 mehr

10.000 je ha | 0,38 mehr

11.000 je ha | 0,25 mehr

12.000 je ha | 0,13 mehr

ab 12.000 je ha | 0,13 mehr


Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle-Jahresumsatz)



40 | 348

45 | 373

50 | 396

55 | 419

60 | 441

65 | 461

70 | 479

75 | 497

80 | 514

85 | 530

90 | 543

95 | 556

100 | 567

110 | 595

120 | 622

130 | 648

140 | 674

150 | 700

160 | 725

170 | 748

180 | 772

190 | 794

200 | 816

210 | 838

220 | 859

230 | 879

240 | 898

250 | 917

260 | 936

270 | 954

280 | 970

290 | 987

300 | 1.002

320 | 1.035

340 | 1.067

360 | 1.100

380 | 1.130

400 | 1.160

420 | 1.191

440 | 1.220

460 | 1.248

480 | 1.275

500 | 1.301

520 | 1.329

540 | 1.355

560 | 1.380

580 | 1.404

600 | 1.429

620 | 1.453

640 | 1.475

660 | 1.497

680 | 1.519

700 | 1.538

750 | 1.586

800 | 1.628

850 | 1.664

900 | 1.695

950 | 1.719

1.000 | 1.738

2.000 je ha | 1,59 mehr

3.000 je ha | 1,44 mehr

4.000 je ha | 1,30 mehr

5.000 je ha | 1,15 mehr

6.000 je ha | 1,01 mehr

7.000 je ha | 0,87 mehr

8.000 je ha | 0,72 mehr

9.000 je ha | 0,57 mehr

10.000 je ha | 0,43 mehr

11.000 je ha | 0,28 mehr

12.000 je ha | 0,15 mehr

ab 12.000 je ha | 0,15 mehr


Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)


Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

40.000 | 323

42.500 | 339

45.000 | 355

47.500 | 372

50.000 | 387

55.000 | 419

60.000 | 449

65.000 | 481

70.000 | 510

75.000 | 541

80.000 | 571

85.000 | 601

90.000 | 630

95.000 | 659

100.000 | 688

105.000 | 716

110.000 | 744

115.000 | 773

120.000 | 801

125.000 | 828

130.000 | 856

135.000 | 883

140.000 | 911

145.000 | 938

150.000 | 965

155.000 | 992

160.000 | 1.019

165.000 | 1.046

170.000 | 1.072

175.000 | 1.098

180.000 | 1.125

185.000 | 1.151

190.000 | 1.177

195.000 | 1.203

200.000 | 1.229

205.000 | 1.255

210.000 | 1.280

215.000 | 1.305

220.000 | 1.331

225.000 | 1.357

230.000 | 1.381

235.000 | 1.406

240.000 | 1.431

245.000 | 1.455

250.000 | 1.479

255.000 | 1.504

260.000 | 1.529

265.000 | 1.552

270.000 | 1.576

275.000 | 1.599

280.000 | 1.622

285.000 | 1.645

290.000 | 1.668

295.000 | 1.691

300.000 | 1.713

305.000 | 1.735

310.000 | 1.757

315.000 | 1.778

320.000 | 1.799

325.000 | 1.820

330.000 | 1.841

335.000 | 1.861

340.000 | 1.881

345.000 | 1.901

350.000 | 1.919

355.000 | 1.939

360.000 | 1.958

365.000 | 1.976

370.000 | 1.995

375.000 | 2.013

380.000 | 2.025

385.000 | 2.049

390.000 | 2.065

395.000 | 2.082

400.000 | 2.099

410.000 | 2.132

420.000 | 2.164

430.000 | 2.197

440.000 | 2.228

450.000 | 2.259

460.000 | 2.289

470.000 | 2.318

480.000 | 2.347

490.000 | 2.373

500.000 | 2.399

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 139



40.000 | 362

42.500 | 380

45.000 | 398

47.500 | 417

50.000 | 433

55.000 | 469

60.000 | 503

65.000 | 539

70.000 | 571

75.000 | 606

80.000 | 640

85.000 | 673

90.000 | 706

95.000 | 738

100.000 | 771

105.000 | 802

110.000 | 833

115.000 | 866

120.000 | 897

125.000 | 927

130.000 | 959

135.000 | 989

140.000 | 1.020

145.000 | 1.051

150.000 | 1.081

155.000 | 1.111

160.000 | 1.141

165.000 | 1.172

170.000 | 1.201

175.000 | 1.230

180.000 | 1.260

185.000 | 1.289

190.000 | 1.318

195.000 | 1.347

200.000 | 1.376

205.000 | 1.406

210.000 | 1.434

215.000 | 1.462

220.000 | 1.491

225.000 | 1.520

230.000 | 1.547

235.000 | 1.575

240.000 | 1.603

245.000 | 1.630

250.000 | 1.656

255.000 | 1.684

260.000 | 1.712

265.000 | 1.738

270.000 | 1.765

275.000 | 1.791

280.000 | 1.817

285.000 | 1.842

290.000 | 1.868

295.000 | 1.894

300.000 | 1.919

305.000 | 1.943

310.000 | 1.968

315.000 | 1.991

320.000 | 2.015

325.000 | 2.038

330.000 | 2.062

335.000 | 2.084

340.000 | 2.107

345.000 | 2.129

350.000 | 2.149

355.000 | 2.172

360.000 | 2.193

365.000 | 2.213

370.000 | 2.234

375.000 | 2.255

380.000 | 2.268

385.000 | 2.295

390.000 | 2.313

395.000 | 2.332

400.000 | 2.351

410.000 | 2.388

420.000 | 2.424

430.000 | 2.461

440.000 | 2.495

450.000 | 2.530

460.000 | 2.564

470.000 | 2.596

480.000 | 2.629

490.000 | 2.658

500.000 | 2.687

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 156

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)




Anlage 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung


Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

300 | 26

600 | 47

900 | 68

1.200 | 89

1.500 | 110

2.000 | 140

2.500 | 169

3.000 | 198

3.500 | 228

4.000 | 257

4.500 | 287

5.000 | 316

6.000 | 355

7.000 | 394

8.000 | 433

9.000 | 471

10.000 | 510

13.000 | 552

16.000 | 594

19.000 | 636

22.000 | 678

25.000 | 720

30.000 | 796

35.000 | 872

40.000 | 947

45.000 | 1.023

50.000 | 1.098

65.000 | 1.179

80.000 | 1.260

95.000 | 1.341

110.000 | 1.422

125.000 | 1.503

140.000 | 1.583

155.000 | 1.664

170.000 | 1.745

185.000 | 1.826

200.000 | 1.907

230.000 | 2.031

260.000 | 2.155

290.000 | 2.279

320.000 | 2.402

350.000 | 2.526

380.000 | 2.650

410.000 | 2.774

440.000 | 2.898

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