Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- 2.
- § 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 Buchstabe k wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 7 Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
- a)
- die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
- b)
- die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
- c)
- die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
- d)
- Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen."