Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte
Teil 3 Ausbildung
Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung
Unterabschnitt 3 Zeugnisse in der fachtheoretischen Ausbildung
§ 39 Zeugnis für den Einführungslehrgang
§ 40 Zeugnis für den Abschlusslehrgang
§ 41 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung

Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung

Unterabschnitt 3 Zeugnisse in der fachtheoretischen Ausbildung

§ 39 Zeugnis für den Einführungslehrgang



1Nach Beendigung des Einführungslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis für den Einführungslehrgang werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt.

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§ 40 Zeugnis für den Abschlusslehrgang



1Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis für den Abschlusslehrgang werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt.

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§ 41 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung



(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und

3.
die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.



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