§ 47 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte
Teil 3 Ausbildung
Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung
Unterabschnitt 3 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 47 Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

Unterabschnitt 3 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen

§ 47 Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen



(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erweitern und vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse und Kompetenzen in enger Beziehung zur Praxis durch lehrgebietsübergreifende Praxissimulationen und Projekte.

(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.



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