Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte
Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
§ 60 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 62 Bestandteile der Laufbahnprüfung
§ 63 Prüfungsamt
§ 64 Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung
§ 65 Mitglieder der Prüfungskommission
§ 66 Entscheidungen der Prüfungskommissionen
§ 67 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
§ 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung
§ 69 Durchführung der Laufbahnprüfung

Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches

§ 60 Zweck der Laufbahnprüfung



1In der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. 2Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.

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§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung



Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.

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§ 62 Bestandteile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und

2.
einer mündlichen Prüfung.

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§ 63 Prüfungsamt



(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,

1.
die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,

2.
einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,

3.
dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und

4.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.

(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.

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§ 64 Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung



1Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen.

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§ 65 Mitglieder der Prüfungskommission



(1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den Lehrgebieten Staats- und Europarecht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaftslehre als Beisitzender oder Beisitzendem und

3.
mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen oder des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen Lehrgebieten als Beisitzender oder Beisitzendem.

(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.

(3) Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden.

(4) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausragende Aufgabe.

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§ 66 Entscheidungen der Prüfungskommissionen



(1) Prüfungskommissionen für die schriftliche Prüfung und Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sind mit einer oder einem Vorsitzenden und insgesamt mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.

(3) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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§ 67 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

(3) Das Prüfungsamt kann zudem Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) 1Absolviert eine schwerbehinderte oder eine gleichgestellte behinderte Person die mündliche Prüfung, so kann bei der mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. 2Lehnt die Person die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung jedoch ausdrücklich ab, so darf die Schwerbehindertenvertretung nicht anwesend sein.

(5) 1Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 2Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon unberührt.

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§ 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung



(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:

1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und

2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.

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§ 69 Durchführung der Laufbahnprüfung



(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt dies den Anwärterinnen und Anwärtern mit.

(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.



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