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Unterabschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 84 Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung



(1) Die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) Für die Berechnung der vorläufigen Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 20 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

4.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und

5.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,

2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und

3.
bei wem die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 2221 erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 1,00 erhöht. 2Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 0,50 erhöht.

(5) 1Die Rangpunktzahl nach Absatz 4 wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kann höchstens 15,00 betragen.

(6) 1Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt. 2Die oder der Vorsitzende teilt jeder Anwärterin und jedem Anwärter die Abschlussnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.


§ 85 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis



(1) 1Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) 1Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung ein Dienstzeugnis aus. 2In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.


§ 86 Wiederholung der Laufbahnprüfung



(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission,

1.
innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann,

2.
welche Teile der Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind und

3.
welche Klausuren und Leistungstests in den zu wiederholenden Teilen absolviert werden müssen.

(3) 1Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen.


§ 87 Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes erlangt.

(2) Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin" oder „Verwaltungswirt" zu führen.


§ 88 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis



(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:

1.
die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,

3.
die Abschlussnote,

4.
die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung,

5.
die Berufsbezeichnung und

6.
ein nichtamtlicher Hinweis zur Einordnung der erworbenen Laufbahnbefähigung in den Deutschen Qualifikationsrahmen.

(4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.

(5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

(6) 1Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. 2Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.