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Artikel 6 - Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (VirHVEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 27. Juli 2022 GenG § 43, § 43b (neu), § 46, § 47, § 51

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43a folgende Angabe eingefügt:

§ 43b Formen der Generalversammlung".

2.
§ 43 Absatz 7 wird aufgehoben.

3.
Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

§ 43b Formen der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden:

1.
als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,

2.
als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,

3.
als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können,

4.
als Versammlung im gestreckten Verfahren, aufgespalten in

a)
eine Erörterungsphase, die abgehalten wird

aa)
als virtuelle Versammlung oder

bb)
als hybride Versammlung und

b)
eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase.

(2) Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass

1.
in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und

2.
die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf.

(3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass

1.
der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und

2.
alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.

(4) Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass

1.
der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird,

2.
die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und

3.
der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind.

Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.

(5) Bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren muss sichergestellt sein, dass

1.
während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 3 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist,

2.
während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 4 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und

3.
während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Stimmrechte nach Satz 1 Nummer 3 ausgeübt werden können.

(6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form

1.
der Versammlung nach Absatz 1 und

2.
der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für eine Versammlung im gestreckten Verfahren getroffen wurde.

Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, entscheidet der Vorstand gemeinsam mit einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten. Können sich Vorstand und Aufsichtsrat oder Vorstand und der Bevollmächtigte nach Satz 2 nicht nach Satz 1 auf eine Form einigen oder kommt eine Entscheidung aus sonstigen Gründen nicht zustande, ist eine Präsenzversammlung abzuhalten. Die Satzung kann eine in Absatz 1 bestimmte Form der Versammlung festlegen oder das Auswahlermessen nach Satz 1 beschränken. Die Abhaltung einer Präsenzversammlung kann nach Satz 4 nicht ausgeschlossen werden.

(7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen haben, gelten als erschienen."

4.
§ 46 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:

1.
die Tagesordnung,

2.
die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,

3.
im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und

4.
im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation."

5.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Tag der Versammlung," die Wörter „die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase," eingefügt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. In diesem Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der Stimmabgabe anzugeben."

6.
Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt."