Das
Teilzeit- und Befristungsgesetz vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen." ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend."
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat."
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
- 4.
- In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 4" ersetzt.
- 5.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat."
- 6.
- In § 21 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6" ersetzt.
- 7.
- In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 4" ersetzt.
G. v. 10.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 38, 65
§ 19 HG 2024 Sonderregelungen ... dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig ...