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Synopse aller Änderungen der OGErzeugerOrgDV am 15.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2023 durch Artikel 1 der 2. OGErzeugerOrgDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung
OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
(Text neue Fassung)

Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
    § 2 Rechtsform
    § 3 Mindestgröße
    § 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern
    § 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile
    § 6 Kündigung der Mitgliedschaft
    § 7 Auslagerung
    § 8 Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
Abschnitt 3 Wert der vermarkteten Erzeugung und Betriebsfonds
    § 9 Wert der vermarkteten Erzeugung
    § 10 Betriebsfonds
Abschnitt 4 Operationelle Programme und Beihilfe
    § 11 Beantragung eines operationellen Programms
    § 12 Genehmigung eines operationellen Programms
    § 13 Durchführungszeitraum eines operationellen Programms
    § 14 Änderungen eines operationellen Programms
    § 15 Beihilfeantrag
    § 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe
    § 17 Vorschüsse
    § 18 Teilzahlung
    § 19 Einstellung eines operationellen Programms
    § 20 Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen
    § 21 Rechtswidrige Beihilfen
    § 22 Umfang der Krisenmaßnahmen
Abschnitt 5 Pflichten
    § 23 Rechnungsführung und Standardpauschalen
    § 24 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
    § 25 Mitteilungspflichten
Abschnitt 6 Kontrollen
    § 26 Verwaltungskontrollen
    § 27 Vor-Ort-Kontrollen
    § 28 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
    § 29 Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung
    § 30 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen
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    § 31 Verwaltungssanktionen bei Nichtbeachtung der Anerkennungsvoraussetzungen
    § 32 Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen


    § 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen
    § 32 Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen
    § 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
    § 34 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 35 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
    § 36 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
    § 37 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
    § 38 Muster und Formulare
    § 39 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
    § 40 Übergangsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten

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1. für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds, der operationellen Programme (Unionsrecht) sowie



1. für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten Erzeugerorganisationen, der anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, der Branchenverbände, der Betriebsfonds, der operationellen Programme (Unionsrecht) sowie

2. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts.

(2) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf:

1. die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten und

2. die Koordinierung der Länder bei der administrativen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen gegenüber mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

2 Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.



§ 8 Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung


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Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, sind die §§ 6 und 7 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) entsprechend anzuwenden.



1 Auf Branchenverbände im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die einschlägigen Vorschriften der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) anwendbar. 2 Darüber hinaus sind im Geltungsbereich dieser Verordnung auch die §§ 6, 7, 18 und 20 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Beantragung eines operationellen Programms


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(1) 1 Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, der Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. 2 Die Landesstelle kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, verlängern.



(1) 1 Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, der Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. 2 Die Landesstelle kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, verlängern.

(2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:

1. der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde,

2. eine Beschreibung der Ausgangssituation,

3. die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt,

4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern,

4a. die vorgeschlagenen Maßnahmen,

5. die Laufzeit des Programms,

6. die finanziellen Aspekte, insbesondere die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,

7. das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,

8. die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen,

9. für jedes Durchführungsjahr des Programms den Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,

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10. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhalten wird die Bestimmungen



10. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie einhalten wird die Bestimmungen

a) der Verordnung (EU) 2021/2115,

b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist,

c) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist,

d) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

e) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission und

f) der vorliegenden Verordnung, und

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11. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen.



11. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen.

(3) 1 In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. 2 Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen.



(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen.

(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Genehmigung eines operationellen Programms


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(1) 1 Die Landesstelle entscheidet über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. 2 Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3 Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält.



(1) 1 Die Landesstelle soll über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage entscheiden. 2 Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3 Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält.

(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms hat die Landesstelle insbesondere mit Kontrollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der im operationellen Programm angegebenen Ziele plausibel sind, zu überprüfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.



(3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen genehmigt werden.

(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Investitionen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) 1 Mit der Genehmigung eines operationellen Programms kann die zuständige Behörde für eine bestimmte Investition, soweit diese in Tranchen zu finanzieren ist, auf Antrag der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusätzlich genehmigen, dass nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) die Investition auf ein nachfolgendes operationelles Programm - vorbehaltlich dessen Genehmigung - übertragen wird. 2 Die Genehmigung nach Satz 1 ist mit der Auflage zu versehen, dass die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Investition im Antrag für das nachfolgende operationelle Programm zu berücksichtigen hat.

§ 13 Durchführungszeitraum eines operationellen Programms


(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. 2 Die Durchführung eines operationellen Programms, für das die Genehmigung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezember des folgenden Jahres erteilt wird, beginnt ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operationellen Programms.



(2) 1 Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. 2 Liegt ein Fall des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 vor, so darf die Durchführung eines operationellen Programms, für das die Genehmigung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezember des folgenden Jahres erteilt wird, ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operationellen Programms beginnen.

§ 14 Änderungen eines operationellen Programms


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchstens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. 2 Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. 3 Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 4 Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. 5 § 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend.

(2) 1 Von einer anerkannten Erzeugerorganisation können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:



(1) 1 Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchstens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. 2 Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. 3 Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 4 Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen *) darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. 5 § 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend.

(2) 1 Von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:

1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, sofern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt,

3. den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu unterschreiten.

2 In besonderen Fällen kann die Landesstelle abweichend von Satz 1 Nummer 3 genehmigen, dass der Betriebsfonds um mehr als 40 Prozent unterschritten werden darf.

(3) 1 Anträge auf Änderungen eines operationellen Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen. 2 Zur Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1 bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert werden.

(4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a V. v. 11. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 182) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Beihilfeantrag


(1) Eine finanzielle Unterstützung durch die Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.

(2) 1 Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. Februar des auf das Durchführungsjahr folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle einzureichen. 2 Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Landesstelle nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Beihilfeanträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden.

(3) 1 Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen:

1. Name und Vorname oder Name des Unternehmens, sofern zutreffend auch die Namen des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), der das Unternehmen zum in Absatz 2 genannten Zeitpunkt angehört; jeweils mit Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2. Belege über die beantragte Höhe der Beihilfe,

3. Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung im Referenzzeitraum,

4. Belege über die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der anerkannten Erzeugerorganisation,

5. Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben,

6. Belege über die Ausgaben und den Anteil des Betriebsfonds für die Interventionskategorie Krisenprävention und Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. bei einem Antrag auf Schlusszahlung Belege über die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115,

8. eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie keine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor Obst und Gemüse förderfähig sind,



7. Belege über die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115,

8. eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie keine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor Obst und Gemüse förderfähig sind,

9. Belege über die Durchführung der betreffenden Maßnahme im Fall des Antrags auf Zahlung von Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115,

10. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben und

11. die Namen und Anschriften aller Mitglieder der anerkannten Erzeugerorganisation des Jahres, das dem Beihilfejahr vorangeht, und im Fall von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Betriebsnummer der anerkannten Erzeugerorganisation.

2 Ist an die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer bisher nicht vergeben worden, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. 3 Ist auch eine solche nicht erteilt worden, sind Steuernummer und zuständiges Finanzamt anzugeben.

(4) Ein Beihilfeantrag kann sich auf geplante, noch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass

1. die Ausgaben Vorhaben betreffen, die

a) aus Gründen, die nicht von der anerkannten Erzeugerorganisation zu vertreten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten und

b) bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können, sowie

2. ein entsprechender Beitrag der anerkannten Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.

(5) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann einen Beihilfeantrag nach Absatz 2 im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einreichen, wenn

1. es sich bei diesen Mitgliedern um anerkannte Erzeugerorganisationen handelt, die in demselben Mitgliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt hat,

2. die Belege, Zusicherungen und Angaben nach Absatz 4 für jedes Mitglied vorgelegt werden und

3. die anerkannten Erzeugerorganisationen die Endbegünstigten der Beihilfe sind.

(6) 1 Eine anerkannte Erzeugerorganisation kann eine Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen beantragen, die auf der Ebene der anerkannten Erzeugerorganisationen in Deutschland durchgeführt werden und wenn die Erzeugerorganisation in Deutschland anerkannt ist. 2 Handelt es sich bei der anerkannten Erzeugerorganisation um Mitglieder einer mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ihren Sitz nicht in Deutschland hat, hat sie dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags zu übermitteln.

(7) Eine mitgliedstaatenübergreifende anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen beantragen, die in Deutschland durchgeführt werden und wenn die Vereinigung ihren Sitz in Deutschland hat.



§ 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Landesstelle entscheidet über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang.

(2) Die Landesstelle zahlt die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres aus, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.



(1) 1 Die Landesstelle soll über die Obergrenze der Beihilfe bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Durchführungsjahr vorangeht, entscheiden. 2 Die Landesstelle soll über die grundsätzliche Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung entscheiden. 3 Die Landesstelle soll die tatsächliche Höhe der Beihilfe bis zum 15. September des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt, festsetzen.

(2) Die Landesstelle soll die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres auszahlen, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.

§ 20 Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der letzten Teilauszahlung oder der Auszahlung der gesamten Beihilfe. 3 Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.



1 Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. 3 Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.

§ 21 Rechtswidrige Beihilfen


(1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig, sofern

1. die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 einstellen;

2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird;

3. die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagern;

4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nach Ablauf der in § 31 Absatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden;



5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nicht mehr vorliegen und dem auch nicht bis zum Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Frist abgeholfen wurde;

6. eine Person im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 2 begangen hat.

(2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwarteter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46 Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch im Fall

1. der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung,

2. des Widerrufs der Anerkennung und

3. der Auflösung der anerkannten Erzeugerorganisation oder der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen.



§ 24 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, Tochtergesellschaften von anerkannten Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der anerkannten Erzeugerorganisation ausgelagerte Tätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Abschnitt 6 den Landesstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit,



(1) 1 Eine Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, Tochtergesellschaften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugorganisationen ausgelagerte Tätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Abschnitt 6 den Landesstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit,

1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,

2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,

3. Auskunft zu erteilen und

4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

2 Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, sofern die Landesstelle dies verlangt.

(2) 1 Sofern nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren. 2 Auf Anforderung sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher den Landesstellen vorzulegen, sofern diese für die Durchführung von Kontrollen nach Abschnitt 6 erforderlich sind.

(3) 1 Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2 Der zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete ist von den Landesstellen vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.



§ 25 Mitteilungspflichten


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(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Landesstelle alle für die Durchführung der Kontrollen nach Abschnitt 6 sowie für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen.

(2) 1 Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen in ihren Anträgen übereinstimmen. 2 Die Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.



(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen hat der Landesstelle alle für die Durchführung der Kontrollen nach Abschnitt 6 sowie für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen.

(2) 1 Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen hat der zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen in ihren Anträgen übereinstimmen. 2 Die Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1 Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2 Der zur Auskunft Verpflichtete ist von der Landesstelle vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.

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(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, die kein operationelles Programm beantragt hat, hat der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mitzuteilen.



(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm beantragt hat, hat der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mitzuteilen.

(5) 1 Die Landesstellen haben der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. 2 Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu erfolgen. 3 In Fällen, die nicht die Landesstellen zu vertreten haben, kann die Frist nach Satz 2 mit Zustimmung der Bundesanstalt auf 14 Tage vor Ablauf der entsprechenden Frist verkürzt werden.



§ 26 Verwaltungskontrollen


(1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.

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(2) 1 Die Landesstellen haben bei den Verwaltungskontrollen vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation nach den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 erfüllt sind. 2 Bei anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre im Rahmen von Verwaltungskontrollen das weitere Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.

(3)
Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:



(2) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:

1. die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sind;

2. die Übereinstimmung des operationellen Programms mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, dem nationalen Strategieplan und dieser Verordnung;

3. die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben;

4. die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung.

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(4) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:



(3) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:

1. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,

2. die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zugelassenen Prüfstelle zum Wert der vermarkteten Erzeugung, zu den Beiträgen zum Betriebsfonds und zu den getätigten Ausgaben,

3. die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben zu den gelieferten Erzeugnissen und erbrachten Dienstleistungen,

4. die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen,

5. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen, und

6. ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorschriften über staatliche Beihilfen, den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum und Absatzförderungsprogrammen sowie mit den verbindlichen Normen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind.

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(5) Die Landesstellen können bei Verwaltungskontrollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer vollständigen Prüfung der in Absatz 4 Nummer 1, 2 und 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewährleistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der gesamten Beihilfezahlung des betroffenen Durchführungsjahres erfolgt.

(6)
Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.



(4) Die Landesstellen können bei Verwaltungskontrollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer vollständigen Prüfung der in Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewährleistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der gesamten Beihilfezahlung des betroffenen Durchführungsjahres erfolgt.

(5)
Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Vor-Ort-Kontrollen


(1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr zu prüfen.

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(2) 1 Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, ist mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. 2 Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf immer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer mindestens fünf Belege und ab einer Belegzahl von 20 bis 25 Prozent aller vorhandenen Belege und mindestens zehn Prozent der nachgewiesenen Gesamtausgaben des Projektes beziehungsweise des Zielbereichs zu überprüfen. 3 Bei anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen.



(2) 1 Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, ist mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. 2 Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe mindestens 25 Prozent aller im Prüfungszeitraum angefallenen Belege und mindestens 30 Prozent der auf den zu prüfenden Zeitraum entfallenden Gesamtausgaben des operationellen Programms zu überprüfen. 3 Bei anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen.

(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

(4) 1 Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken auf alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen der anerkannten Erzeugerorganisation oder der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer Mitglieder oder Tochtergesellschaften, deren Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war. 2 Bei Vor-Ort-Kontrollen sind mindestens zu prüfen

1. die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für das betreffende Jahr,

2. die Durchführung der Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten operationellen Programm,

3. die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unionsrecht und die Einhaltung der danach festgelegten Voraussetzungen und

4. die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben.

(5) 1 Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft werden. 2 Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestandteilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. 3 Die Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgt sein.

(6) 1 Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. 2 Bei immateriellen Maßnahmen haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim Maßnahmenträger vorzusehen. 3 Die Landesstellen können von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wurde, auf Grund einer Risikoanalyse als gering einstufen. 4 Die entsprechende Entscheidung und deren Begründung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 5 Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen:

1. die Höhe der Beihilfe,

2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre und

3. etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.

(7) 1 Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeitnah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Unregelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder andere von dem Begünstigten beauftragte Einrichtungen gegeben ist. 2 Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen zu ermitteln und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen festzulegen. 3 Die Landesstellen haben abweichend von der 2-Jahresprüfung nach Absatz 2 in dem der Vor-Ort-Kontrolle nachfolgenden Jahr eine zusätzliche Vor-Ort- Kontrolle durchzuführen, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt werden bei den Vor-Ort-Kontrollen:

1. in einem Gebiet,

2. in einem Teilgebiet,

3. bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorganisation oder

4. bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen.



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§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichtbeachtung der Anerkennungsvoraussetzungen




§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen


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(1) 1 Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eines der Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht oder nach den §§ 2 bis 8 nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. 2 Die Warnmitteilung muss enthalten

1.
die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Anerkennungsvoraussetzung,

2.
die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung zu treffende Abhilfemaßnahme,

3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung
der Abhilfemaßnahme und

4. die Frist, innerhalb
der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.

(2) 1 Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Anerkennung der Erzeugerorganisation auszusetzen. 2 In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahme gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet. 3 Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen. 4 Die Aussetzung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende Anerkennungsvoraussetzung wieder erfüllt ist. 5 Zeigt die Erzeugerorganisation an, dass sie die Anerkennungsvoraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle durchgeführt werden.

(3) Wird die Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ende des von der Landesstelle festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so hat die Landesstelle die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt zu widerrufen, ab dem die Anerkennungsvoraussetzung nicht erfüllt wurde, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) 1 Weist eine anerkannte Erzeugerorganisation nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem festgestellt wurde, dass die Kriterien Mindestmenge
oder Mindestwert der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt wurden, nach, dass diese Kriterien wieder erfüllt werden, so hat die Landesstelle die Anerkennung zu widerrufen. 2 Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Satz 1. 3 Erbringt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der Landesstelle den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von der Landesstelle festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann die Landesstelle von der Mindestmenge oder dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese anerkannte Erzeugerorganisation und für das betreffende Jahr abweichen.



(1) Sofern nach Abschluss eines operationellen Programms festgestellt wird, dass die in Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Quote nicht erreicht wurde, ist die Beihilfe für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms um den doppelten Betrag zu kürzen, der zum Erreichen der Quote erforderlich gewesen wäre.

(2) Absatz 1 ist auf Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechend anzuwenden.

(3) Sofern der Betrag nach Absatz 1 oder 2 oder die Summe der Beträge nach Absatz 1 und 2 die Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms übersteigt, ist der Sanktionsbetrag gleich der Höhe der Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms.

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§ 32 Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen




§ 32 Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen


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(1) 1 Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Beihilfe nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. 2 Die Warnmitteilung enthält

1. die nach
der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Beihilfevoraussetzung,

2.
die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende Abhilfemaßnahme,

3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und

4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger
als vier Monate sein darf.

(2) 1 Wird
die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. 2 In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet. 3 Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt ist. 4 Zeigt die anerkannte Erzeugerorganisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung wieder erfülle, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle durchgeführt werden.



1 Übersteigt der im Rahmen einer Beihilfe nach § 15 beantragte Betrag denjenigen Betrag, der dem Antragsteller nach Prüfung des Beihilfeantrags durch die Landesstelle tatsächlich auszuzahlen ist, um mehr als drei Prozent, so hat der Antragsteller als Sanktion die Differenz zwischen beiden Beträgen an die Landesstelle zu zahlen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages in den Beihilfeantrag nicht verantwortlich ist.

§ 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.



(1) 1 Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. 2 Die Warnmitteilung hat zu enthalten

1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig übermittelten Angaben,

2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen zur Erfüllung der Übermittlungspflicht zu treffende Abhilfemaßnahme,

3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und

4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.

(2) 1 Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. 2 In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen endet. 3 Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle festgestellt hat, dass die erforderlichen Angaben vollständig übermittelt worden sind.


(heute geltende Fassung) 

§ 34 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Landesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft

1. eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert worden ist oder werden sollte, oder

2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen,

so setzt die Landesstelle die Anerkennung der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen aus, solange der hinreichende Verdacht besteht.

(2) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Landesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft

1. eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert worden ist oder werden sollte, oder

2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen,

so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht.

(3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 begangen, so schließt die Landesstelle die betreffenden Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Absatz 1 ist gegenüber § 31 vorrangig anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 35 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten


vorherige Änderung

(1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindert, hat die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzulehnen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolgreichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auszusetzen.

(2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerkennung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte jeweils im Zusammenhang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.

(3) 1 Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimmten Förderzeitraums nicht möglich ist. 2 Bereits kontrollierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt.

(4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.



(1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindern, hat die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzulehnen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolgreichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auszusetzen.

(2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerkennung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte jeweils im Zusammenhang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen.

(3) 1 Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern und dadurch eine Kontrolle eines bestimmten Förderzeitraums nicht möglich ist. 2 Bereits kontrollierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt.

(4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen.