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Änderung § 32 OGErzeugerOrgDV vom 15.07.2023

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§ 32 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung
§ 32 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 32 Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen


vorherige Änderung

(1) 1 Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Beihilfe nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. 2 Die Warnmitteilung enthält

1. die nach
der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Beihilfevoraussetzung,

2.
die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende Abhilfemaßnahme,

3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und

4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger
als vier Monate sein darf.

(2) 1 Wird
die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. 2 In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet. 3 Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt ist. 4 Zeigt die anerkannte Erzeugerorganisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung wieder erfülle, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle durchgeführt werden.



1 Übersteigt der im Rahmen einer Beihilfe nach § 15 beantragte Betrag denjenigen Betrag, der dem Antragsteller nach Prüfung des Beihilfeantrags durch die Landesstelle tatsächlich auszuzahlen ist, um mehr als drei Prozent, so hat der Antragsteller als Sanktion die Differenz zwischen beiden Beträgen an die Landesstelle zu zahlen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages in den Beihilfeantrag nicht verantwortlich ist.