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Änderung § 14 OGErzeugerOrgDV vom 15.07.2023

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§ 14 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung
§ 14 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Änderungen eines operationellen Programms


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchstens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. 2 Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. 3 Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 4 Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. 5 § 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend.

(2) 1 Von einer anerkannten Erzeugerorganisation können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchstens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. 2 Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. 3 Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 4 Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen *) darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. 5 § 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend.

(2) 1 Von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:

1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, sofern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt,

3. den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu unterschreiten.

2 In besonderen Fällen kann die Landesstelle abweichend von Satz 1 Nummer 3 genehmigen, dass der Betriebsfonds um mehr als 40 Prozent unterschritten werden darf.

(3) 1 Anträge auf Änderungen eines operationellen Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen. 2 Zur Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1 bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert werden.

(4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a V. v. 11. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 182) wurde sinngemäß konsolidiert.