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§ 14 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 14 Änderungen eines operationellen Programms



(1) 1Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchstens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. 2Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. 3Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 4Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen *) darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. 5§ 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend.

(2) 1Von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:

1.
das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2.
die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, sofern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt,

3.
den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu unterschreiten.

2In besonderen Fällen kann die Landesstelle abweichend von Satz 1 Nummer 3 genehmigen, dass der Betriebsfonds um mehr als 40 Prozent unterschritten werden darf.

(3) 1Anträge auf Änderungen eines operationellen Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen. 2Zur Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1 bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert werden.

(4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a V. v. 11. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 182) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 14 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... Es werden eingefügt: a) in § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 14 Absatz 1 und 2 sowie § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 nach dem Wort „Erzeugerorganisation" jeweils ...