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Abschnitt 6 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Abschnitt 6 Kontrollen

§ 26 Verwaltungskontrollen



(1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.

(2) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:

1.
die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sind;

2.
die Übereinstimmung des operationellen Programms mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, dem nationalen Strategieplan und dieser Verordnung;

3.
die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben;

4.
die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung.

(3) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:

1.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,

2.
die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zugelassenen Prüfstelle zum Wert der vermarkteten Erzeugung, zu den Beiträgen zum Betriebsfonds und zu den getätigten Ausgaben,

3.
die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben zu den gelieferten Erzeugnissen und erbrachten Dienstleistungen,

4.
die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen,

5.
die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen, und

6.
ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorschriften über staatliche Beihilfen, den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum und Absatzförderungsprogrammen sowie mit den verbindlichen Normen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind.

(4) Die Landesstellen können bei Verwaltungskontrollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer vollständigen Prüfung der in Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewährleistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der gesamten Beihilfezahlung des betroffenen Durchführungsjahres erfolgt.

(5) Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.




§ 27 Vor-Ort-Kontrollen



(1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr zu prüfen.

(2) 1Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, ist mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. 2Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe mindestens 25 Prozent aller im Prüfungszeitraum angefallenen Belege und mindestens 30 Prozent der auf den zu prüfenden Zeitraum entfallenden Gesamtausgaben des operationellen Programms zu überprüfen. 3Bei anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen.

(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

(4) 1Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken auf alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen der anerkannten Erzeugerorganisation oder der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer Mitglieder oder Tochtergesellschaften, deren Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war. 2Bei Vor-Ort-Kontrollen sind mindestens zu prüfen

1.
die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für das betreffende Jahr,

2.
die Durchführung der Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten operationellen Programm,

3.
die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unionsrecht und die Einhaltung der danach festgelegten Voraussetzungen und

4.
die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben.

(5) 1Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft werden. 2Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestandteilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. 3Die Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgt sein.

(6) 1Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. 2Bei immateriellen Maßnahmen haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim Maßnahmenträger vorzusehen. 3Die Landesstellen können von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wurde, auf Grund einer Risikoanalyse als gering einstufen. 4Die entsprechende Entscheidung und deren Begründung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 5Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen:

1.
die Höhe der Beihilfe,

2.
die Kontrollergebnisse der Vorjahre und

3.
etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.

(7) 1Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeitnah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Unregelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder andere von dem Begünstigten beauftragte Einrichtungen gegeben ist. 2Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen zu ermitteln und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen festzulegen. 3Die Landesstellen haben abweichend von der 2-Jahresprüfung nach Absatz 2 in dem der Vor-Ort-Kontrolle nachfolgenden Jahr eine zusätzliche Vor-Ort- Kontrolle durchzuführen, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt werden bei den Vor-Ort-Kontrollen:

1.
in einem Gebiet,

2.
in einem Teilgebiet,

3.
bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorganisation oder

4.
bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen.




§ 28 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen



(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle am Kontrollort ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,

2.
die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,

3.
die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise, und

4.
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation oder der geprüften anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.

(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.


§ 29 Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung



(1) 1Die Landesstellen haben regelmäßig Kontrollen mit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Doppelfinanzierung auszuschließen. 2Eine regelwidrige Doppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen und deren angeschlossene Erzeuger für eine im Sektor Obst und Gemüse geförderte Maßnahme eine weitere Finanzierung aus nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält.

(2) Zu diesem Zweck haben die Landesstellen sowie die Bundesanstalt sich gegenseitig die in Abschnitt II Nummer 2 der Anlage zum Marktorganisationsgesetz genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitgliedern von anerkannten Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse sowie von Antragstellern in den von der Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen zu übermitteln und Abgleiche durchzuführen.


§ 30 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung



(1) 1Die Landesstellen haben bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen. 2Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(2) Die Landesstellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Landesstelle Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.

(3) Die Landesstelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.