Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (OGErzeugerOrgDVEV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); Geltung ab 27.07.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Artikel 2 Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

-
des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 54 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

-
des § 3 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036),

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 2a und mit Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15 und 16, alle in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

-
des § 34f Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746):

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Artikel 1 Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse


Artikel 1 ändert mWv. 27. Juli 2022 OGErzeugerOrgDV

(gesamter Text siehe Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung - OGErzeugerOrgDV)

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Artikel 2 Änderung des Marktorganisationsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 MOG Anlage

Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Name und Vorname oder Name des Unternehmens, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,".

2.
Abschnitt II Nummer 12 und 13 wird wie folgt gefasst:

„12.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer), auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,

13.
Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identifikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgabenordnung, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,".

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Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 27. Juli 2022 OGErzeugerOrgDV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2022.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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