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§ 1 - Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV)

V. v. 27.07.2022 BAnz AT 27.07.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Geltung ab 28.07.2022 bis 31.12.2024; FNA: 7847-11-17 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Zweck



1Diese Verordnung dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/467 der Kommission vom 23. März 2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung. 2Nach Maßgabe dieser Verordnung wird eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger in Sektoren gewährt, die von Marktstörungen infolge der russischen Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022 betroffen sind.



 

Zitierungen von § 1 AgrarErzAnpBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AgrarErzAnpBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarErzAnpBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AgrarErzAnpBeihV Zuständigkeit; Verfahren
... Beihilfeberechtigten auszuzahlen. (2) Die für die Verwaltung und Kontrolle der in § 1 genannten Maßnahme zuständige Zahlstelle nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. ...