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Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (OGErzeugerOrgDVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

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des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 2a und mit Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15 und 16, alle in Verbindung mit § 6 Absatz 4, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

-
des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1, mit § 9d Absatz 1 sowie mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 31a Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist und § 31a Absatz 2 durch Artikel 11a Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
der §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 12. Januar 2023 1. OGErzeugerOrgDVÄndV Artikel 2

Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 16. August 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V1) wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Januar 2023 OGErzeugerOrgDV § 11, § 12, § 27, § 34, § 35

Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „die vorgeschlagenen Maßnahmen," gestrichen.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
die vorgeschlagenen Maßnahmen,".

c)
Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission und".

2.
In § 12 Absatz 4 wird das Wort „Maßnahmen" durch das Wort „Investitionen" ersetzt.

3.
In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Fristen" durch das Wort „Voraussetzungen" ersetzt.

4.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „an die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung" die Wörter „von Erzeugerorganisationen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „schließt" die Wörter „die Landesstelle" eingefügt.

5.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „geregelte im jeweils im Zusammenhang" durch die Wörter „geregelte jeweils im Zusammenhang" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „und im jeweils im Zusammenhang" durch die Wörter „und jeweils im Zusammenhang" und das Wort „stehenden" durch das Wort „stehende" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 12. Januar 2023 AgrarErzAnpBeihV § 9

§ 9 Absatz 2 der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 27. Juli 2022 (BAnz AT 27.07.2022 V1) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Januar 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir