§ 9 Absatz 2 der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom
27. Juli 2022 (BAnz AT 27.07.2022 V1) wird wie folgt gefasst:
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„(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."