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§ 7 - Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV)

V. v. 27.07.2022 BAnz AT 27.07.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Geltung ab 28.07.2022 bis 31.12.2024; FNA: 7847-11-17 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



1Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach § 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesrechnungshof und den Prüfbehörden der Europäischen Union

1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,

2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,

3.
Auskunft zu erteilen und

4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

2Satz 1 gilt entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei den nach § 2 Beihilfeberechtigten im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung. 3Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die nach § 2 Beihilfeberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, sofern eine der in Satz 1 genannten Behörden dies verlangt. 4Die nach § 2 Beihilfeberechtigten haben die Ausdrucke auf eigene Kosten zu erstellen.

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