Änderung § 9 AgrarErzAnpBeihV vom 12.01.2023

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§ 9 AgrarErzAnpBeihV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2023 geltenden Fassung
§ 9 AgrarErzAnpBeihV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 27. Januar 2023 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.




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