AgrarErzAnpBeihV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2023 geltenden Fassung | AgrarErzAnpBeihV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 27. Januar 2023 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden. |