Die
Kapazitätsreserveverordnung vom
28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist,".
- 2.
- § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Nachweise über den Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist, einschließlich Angaben zum netztechnischen Standort,".
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405