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Änderung § 7 EnFG vom 23.12.2025
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| § 7 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 7 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Abschlagszahlungen | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. 2 Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. (2) 1 Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. 2 Soweit sich die Höhe und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergeben, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. (3) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesrepublik Deutschland können eine Anpassung der Höhe und der Fälligkeit der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich macht. 2 Eine Anpassung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn die Salden der Bankkonten über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liquidität liegen. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. 2 Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. 3 Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich. (2) 1 Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. 2 Sofern sich die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergibt, sind die Abschlagszahlungen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. 4 Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 5 Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des 30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. 6 Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen erteilt hat. (3) 1 Die Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus wesentlichen Gründen anpassen. 2 Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der kalendermonatlichen Gewichtung und der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos dies erforderlich macht. 3 Eine Anpassung nach Satz 2 kann insbesondere dann verlangt werden, wenn der Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb der erforderlichen Liquidität liegt. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. |
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