Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (4. SARS-CoV-2-AMVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2022 BAnz AT 17.08.2022 V2; Geltung ab 18.08.2022
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2022 SARS-CoV-2-AMVV § 4, § 4a (neu), § 4b (neu), § 9

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2022 (BAnz AT 30.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 4 bis 9 wird aufgehoben.

2.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt:

§ 4a Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen

(1) Für den Aufwand, der dem Großhandel im Zusammenhang mit der Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken entsteht, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung.

(2) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, erhalten Apotheken eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung. Sofern die Abgabe im Wege des Botendienstes der Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachten Botendienst.

(3) Für den Aufwand, der Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, erhalten Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung in Höhe von 15 Euro je abgegebene Packung. Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 haben nur hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte.

(4) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, erhalten die Apotheken abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte erfolgt, die Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz 3 haben. Sofern die Abgabe an die Ärztinnen und Ärzte im Wege der Belieferung durch die Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachter Belieferung.

(5) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen entsteht, erhalten die Apotheken abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung. Sofern die Abgabe an nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Wege der Belieferung durch die Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachter Belieferung.

§ 4b Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen, Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und für die Refinanzierung aus Bundesmitteln

(1) Die Apotheken rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte Vergütung nach § 4a Absatz 1 an den Großhandel weiter. Abweichend von Satz 1 ist die sich nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 ergebende Vergütung für die Monate August und September 2022 spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzurechnen. Die Vergütung nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 wird ausschließlich für bis zum 30. September 2022 erbrachte Leistungen gewährt.

(2) Die Ärztinnen und Ärzte rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach § 4a Absatz 3 ergebende Vergütung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk sie tätig sind. Abweichend von Satz 1 ist die sich nach § 4a Absatz 3 ergebende Vergütung für die Monate August und September 2022 spätestens bis zum 31. Oktober 2022 mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Die Vergütung nach § 4a Absatz 3 wird ausschließlich für bis zum 30. September 2022 erbrachte Leistungen gewährt.

(3) Der Großhandel, die Apotheken sowie die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Die Rechenzentren und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

(4) Jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt monatlich den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 1 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Sachliche oder rechnerische Fehler in den übermittelten Beträgen sind durch das jeweilige Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zur Übermittlung und Zahlung der Beträge nach den Sätzen 1 bis 3. Abweichend von Satz 1 übermitteln die Rechenzentren die sich aus der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Gesamtbeträge für die Monate August und September 2022 bis spätestens zum 14. November 2022 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 6 ist ein Anspruch nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 ausgeschlossen.

(5) Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich den sich für die Ärztinnen und Ärzte ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Sachliche oder rechnerische Fehler in den übermittelten Beträgen sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrag an die Ärztinnen und Ärzte weiter. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zur Übermittlung und Zahlung der Beträge nach den Sätzen 1 bis 3. Abweichend von Satz 1 übermittelt die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung den sich aus der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 ergebenden Gesamtbetrag für die Monate August und September 2022 bis spätestens zum 14. November 2022 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 6 ist ein Anspruch nach § 4a Absatz 3 ausgeschlossen.

(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 eine Aufstellung der an die Rechenzentren und die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge. Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1."

3.
In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 und 5" durch die Angabe „§ 4a" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. SARS-CoV-2-AMVVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SARS-CoV-2-AMVVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 8a CovidIfSGAnpG 2022 Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
... vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4b wird wie folgt ...


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