Eingangsformel - Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO157Abs2DV)

V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1400 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 398
Geltung ab 23.08.2022; FNA: 424-5-1-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung, der durch Artikel 3 Nummer 87 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz:



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