Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (5. KSKBeiratVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438 (Nr. 31); Geltung ab 01.09.2022

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. September 2022 KSKBeiratV § 9

§ 9 Absatz 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 2019 (BGBl. I S. 1397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „75" durch die Angabe „79" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „150" durch die Angabe „158" ersetzt.



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