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§ 9 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)
V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
(1) 1Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
(2) 1Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro. 2Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.08.2025 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 |
| aktuell vorher | 01.09.2022 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 19.08.2022 BGBl. I S. 1438 |
| aktuell vorher | 01.10.2019 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 17.09.2019 BGBl. I S. 1397 |
| aktuell vorher | 27.01.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 11.01.2017 BGBl. I S. 77 |
| aktuell vorher | 12.09.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 08.09.2014 BGBl. I S. 1519 |
| aktuell | vor 12.09.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSKBeiratV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KSKBeiratV Sitzung (vom 15.08.2025)
... teilnehmende Mitglieder des Beirats als anwesend im Sinne der §§ 8 und 9 . Die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, ... einer Störung betroffene Mitglied des Beirats gefasst wird. Die §§ 8 und 9 bleiben ...
§ 22 KSKBeiratV Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
... die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 11.01.2017 BGBl. I S. 77
Artikel 1 3. KSKBeiratVÄndV Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... 9 Absatz 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
Artikel 1 5. KSKBeiratVÄndV
... § 9 Absatz 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Artikel 1 6. KSKBeiratVÄndV Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... teilnehmende Mitglieder des Beirats als anwesend im Sinne der §§ 8 und 9 . Die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, dass bei ... das von einer Störung betroffene Mitglied des Beirats gefasst wird. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt." 4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... des Beirats gefasst wird. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt." 4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „79" durch die ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 17.09.2019 BGBl. I S. 1397
Artikel 1 4. KSKBeiratVÄndV Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... § 9 Absatz 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 154 des Gesetzes vom 29. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 08.09.2014 BGBl. I S. 1519
Artikel 1 2. KSKBeiratVÄndV Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... 9 Absatz 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der ...
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