Änderung § 4 EnSikuMaV vom 01.10.2022

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§ 4 EnSikuMaV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
§ 4 EnSikuMaV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V2
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken


(Text alte Fassung)

1 In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen ist.

(Text neue Fassung)

1 In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage ist.

 



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