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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2023 aufgehoben

Titel 1 - Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

V. v. 26.08.2022 BGBl. I S. 1446 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 37
Geltung ab 01.09.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-9 Energieversorgung
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Titel 1 Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten

§ 3 Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter



(1) 1Die Geltung einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. 2Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer nach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. 3Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen.

(2) Absatz 1 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. September 2022 begründet worden sind.


§ 4 Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken



1In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage ist.



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