Artikel 3a - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 3a Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. September 2022 SGB XI § 114, mWv. 1. Januar 2023 § 150

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 150a folgende Angabe eingefügt:

§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d".

2.
In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter „Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter „Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" und wird die Angabe „§ 20a Absatz 7" durch die Angabe „§ 35 Absatz 6" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

3.
In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „30. April 2023" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 3a Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a CovidIfSGAnpG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovidIfSGAnpG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 CovidIfSGAnpG 2022 Inkrafttreten
... in Kraft. Artikel 2 Nummer 1a und Artikel 2a treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (5) Artikel 3a Nummer 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (6) Artikel 6b tritt am 8. April 2023 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
Artikel 6 GKV-FinStG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) geändert worden ist, wird die Angabe „und 4" durch die Angabe „bis 5" ...


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