Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 150a folgende Angabe eingefügt:
„§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d".
- 2.
- In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter „Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter „Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" und wird die Angabe „§ 20a Absatz 7" durch die Angabe „§ 35 Absatz 6" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- 3.
- In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „30. April 2023" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990