§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen
(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in
§ 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung auf Grund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für einen Monat; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.