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Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BRÄndB k.a.Abk.)

B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513 (Nr. 33); Geltung ab 17.09.2022
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 17. September 2022 GO-BR § 37a (neu)

Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch Beschluss in seiner 1024. Sitzung am 16. September 2022 seine Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 797), wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37 folgende Angabe eingefügt:

„Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund ... 37a".

2.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

„§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund

(1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.

(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.

(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden."

Die Änderungen treten sofort in Kraft.


Schlussformel



Der Präsident des Bundesrates

Bodo Ramelow