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Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BRÄndB k.a.Abk.)


Bekanntmachung



Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch Beschluss in seiner 1002. Sitzung am 26. März 2021 seine Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1057), wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten ... 22".

b)
Nach der Angabe zu § 22 werden die Angaben zu §§ 22a bis 22g eingefügt und wie folgt gefasst:

„Dauer der Rede ... 22a

Sachruf ... 22b

Ordnungsruf ... 22c

Entziehung des Wortes ... 22d

Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates ... 22e

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen ... 22f

Unterbrechung der Sitzung ... 22g".

c)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„Redebeiträge ... 24".

d)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„(weggefallen) ... 25".

e)
Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„Beschlüsse, Stimmberechtigung .. 42".

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesbahn und die Bundespost" durch die Wörter „Deutsche Bahn AG" ersetzt.

3.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten."

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden die Wörter „Anschlag im Sitzungsgebäude" durch die Wörter „Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates" ersetzt.

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Ordnungsgewalt" durch die Wörter „Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ordnung und Anstand" durch die Wörter „die Ordnung oder die Würde des Bundesrates" ersetzt und nach dem Wort „Anordnung" die Wörter „der Präsidentin oder" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Präsident" durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.

6.
Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22g eingefügt:

„§ 22a Dauer der Rede

(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.

§ 22b Sachruf

Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.

§ 22c Ordnungsruf

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.

(2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

§ 22d Entziehung des Wortes

(1) Überschreitet ein Mitglied des Bundesrates die maximal festgesetzte Redezeit, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort entziehen.

(2) Ist ein Mitglied des Bundesrates während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so hat die Präsidentin oder der Präsident ihm das Wort zu entziehen.

(3) Bei einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied das Wort sofort entziehen.

(4) Das Wort darf dem Mitglied zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden. Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in den Stenografischen Sitzungsbericht nicht aufgenommen.

§ 22e Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates

(1) Wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne dass ein Sach- oder Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Bundesrates von der Sitzung ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden ist. Bis zum Schluss der Sitzung muss die Präsidentin oder der Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungen das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundesrates kann von bis zu fünf Plenarsitzungen ausgeschlossen werden.

(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die schwerwiegende Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung ausdrücklich eine Verletzung der Ordnung oder der Würde des Hauses festgestellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehalten hat. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung. Das Mitglied ist damit ohne Weiteres von den nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen. Die Präsidentin oder der Präsident stellt dies nach Wiedereintritt in die Sitzung fest.

(4) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer des Ausschlusses auch nicht an Sitzungen der Europakammer oder der Ausschüsse teilnehmen.

§ 22f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungsruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen drei Werktagen schriftlich begründeten Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Über den Einspruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.

§ 22g Unterbrechung der Sitzung

Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen."

7.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Redebeiträge

Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden."

8.
§ 25 wird aufgehoben.

9.
In § 37 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „15 Absatz 5" durch die Angabe „15 Absatz 4" ersetzt.

10.
§ 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen."

11.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern."

12.
In § 45k werden die Wörter „15 Absatz 3 und 5" durch die Wörter „15 Absatz 3 und 4" ersetzt.

Die Änderungen treten sofort in Kraft.


Schlussformel



Der Präsident des Bundesrates

Dr. Reiner Haseloff