Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung (1. StaaVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V1; Geltung ab 01.10.2022
|

Artikel 1 Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2022 StaaV § 1

§ 1 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „gilt" die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt und werden die Wörter „die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1032 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17)" ersetzt.

2.
In Absatz 3 werden die Wörter „30. April 2023" durch die Wörter „31. März 2024" ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist die befristete Teilnahme am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. StaaVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. StaaVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
§ 49c EnWG Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (vom 29.12.2023)
... 3 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V1 ) geändert worden ist, ergibt. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist anzuwenden bis zum Ablauf ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 3 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V1 ) geändert worden ist, ergibt. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist anzuwenden bis zum Ablauf des 31. ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed