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Verordnung zur Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung (1. StaaVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V1; Geltung ab 01.10.2022
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Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2022 StaaV § 1

§ 1 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „gilt" die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt und werden die Wörter „die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1032 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17)" ersetzt.

2.
In Absatz 3 werden die Wörter „30. April 2023" durch die Wörter „31. März 2024" ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist die befristete Teilnahme am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. September 2022.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

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