§ 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung vom
6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Der Schiffsbeleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen."
- 2.
- Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von mindestens 90 Tagen aufweist."